FÜHRERSCHEIN: KLASSEN UND TAUSCH

Fahrerlaubnis und Führerscheinklassen 2022 – Tausch der alten Lappen

2022 müssen alle grauen und rosafarbenen Führerscheine abgegeben und getauscht werden:

Am Freitag, 11. Februar 2022 stimmte der Bundesrat einer Regierungsverordnung zu, die den Führscheininhabern der Jahrgänge 1953 bis 1958 mehr Zeit zum Umtausch ihrer alten Papier-Dokumente einräumt, aufgrund der Corona-Pandemie. Betroffen davon sind im Landkreis noch 6.100 Führerscheininhaber. Hintergrund ist eine EU-Vorgabe, die spätestens zum Jahr 2033 den Umtausch sämtlicher Führerscheindokumente in europaweit einheitlich lesbare und fälschungssichere Kartenformate bestimmt. Damit nicht alle 43 Millionen Führerscheine zum Ende der Frist gleichzeitig umzutauschen sind und dadurch lange Wartezeiten entstehen, gelten in Deutschland gestaffelte Umtauschfristen.

Die Umtauschfristen:
Alte graue oder rosafarbene Papierführerscheine
Geburtsjahr Fahrerlaubnisinhaber Umtauschfrist
Vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.07.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025


Alte Scheckkartenführerscheine
Ausstellungsjahr Umtauschfrist
1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033
Direkter Link zum Flyer:
https://fms.landkreis-schwandorf.de/forms/findform?shortname=Fuehrerschein_130&formtecid=2&areashortname=lks_sad_Internetform

Fahrerlaubnisklasse
ab 2013
FahrzeugdefinitionFahrerlaubnisklasse 
bis 2013
Fahrerlaubnisklasse AM Klasse AMLeichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h undeinem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ undeiner maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kWM
Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h undHubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm3 (bei Selbstzündungsmotoren) undeiner maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW undeiner Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg undhöchstens zwei Sitzplätzen einschl. FahrersitzS
Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h undHubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) undeiner maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW (Klasse L6e-A) bzw. 6 kW (Klasse L6e-B) undeiner Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg, höchstens zwei Sitzplätzen einschl. FahrersitzS
Fahrerlaubnisklasse A1 Klasse A1Krafträder mit Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,Motorleistung von nicht mehr als 11 kW undVerhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg, auch mit Beiwagen.A1
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern undHubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oderbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h undLeistung von bis zu 15 kWB
Fahrerlaubnisklasse A2 Klasse A2Krafträder mit Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist undVerhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg, auch mit Beiwagen.A
(leistungs-
beschränkt)
Fahrerlaubnisklasse A Klasse AKrafträder mit Hubraum von mehr als 50 cm³ oderbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen.A
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung von mehr als 15 kW oder mit symmetrisch angeordneten Rädern undHubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oderbauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h undLeistung von mehr als 15 kW.B
Fahrerlaubnisklasse B Klasse BKraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg undgebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg odermit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.B  
 


(BE)
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg undzulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.BE
Klasse B mit Schlüsselzahl 196 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Fußnote 2)
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1
Fahrerlaubnisklasse BE Klasse BEZugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kgBE
Fahrerlaubnisklasse C1 Klasse C1 Fußnote 1)Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg undgebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.C1
Fahrerlaubnisklasse C1E Klasse C1E Fußnote 1)Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg undzulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.BE
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg undzulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.C1E
Fahrerlaubnisklasse C Klasse C Fußnote 1)Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg undgebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.C
Fahrerlaubnisklasse CE Klasse CE Fußnote 1Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.CE
Fahrerlaubnisklasse D1 Klasse D1Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer undLänge nicht mehr als 8 m, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.D1
Fahrerlaubnisklasse D1E Klasse D1EZugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.D1E
Fahrerlaubnisklasse D Klasse DKraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.D
Fahrerlaubnisklasse DE Klasse DEZugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kgDE
Fahrerlaubnisklasse T Klasse TZugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h undselbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)T
Fahrerlaubnisklasse L Klasse LZugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h undKombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowieselbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h undKombinationen aus diesen Fahrzeugen und AnhängernL

Fußnote 1): Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  6. Krankenkraftwagen,
  7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  10. Spezialisierte Verkaufswagen,
  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  12. Leichenwagen und
  13. Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

Fußnote 2):
Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B,
  • Mindestalter 25 Jahre,
  • Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis). Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen hat.

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:

  • Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung
  • Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
    • Elektroantrieb,
    • einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
    • einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
    • einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
    • einer Breite über alles von maximal 110 cm.
  • Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Beförderung von Fahrgästen

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Tabelle: Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 und ab 2013

Fahrerlaubnisklasse
vor 1999
Betroffenes FahrzeugFahrerlaubnisklasse
ab 2013 
1Leistungsunbeschränkte KrafträderA
1aKrafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kgA2
1bKrafträder bis 125 cm³, bis 11 kW
A1
2Kfz über 7.500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen
C und CE
3Kfz bis 7.500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
B, BE, C1 und C1E
2, 3Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KraftomnibussenD, DE, D1 und D1E
4Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / 50 km/hAM

Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen

Fahrerlaubnisklasse
vor 1999
Betroffenes FahrzeugFahrerlaubnisklasse
ab 2013
5Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/hL

Erläuterungen:

  • Stufenführerschein für Krafträder
    Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse (Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 – Leichtkraftrad bis 11 kW Leistung – sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 – Kraftrad bis 35 kW Leistung – nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber nicht mehr eine theoretische). Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
  • Grenze zwischen der Pkw– und der Lkw-Klasse
    Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wurde von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe „Besitz und Übergangsregelungen“).
  • Anhängerführerschein
    Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt. Zum 19.01.2013 wurde zudem eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 neu eingeführt, die  überwiegend für das Führen von kleineren Wohnwagengespannen interessant ist. Sie kann erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es keiner Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.
  • Stufenführerschein bei Klasse T
    Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.