Für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist es nie zu früh, es kann aber schnell zu spät sein.
Die Bürgerinnen und Bürger auf die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht und auf das in der neuen Betreuungsrechtsreform kommende „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten im Krankheitsfall aufmerksam zu machen und zu sensibilisieren, ist das gemeinsame Ziel der Vertreterinnen der Betreuungsstelle am Landratsamt Schwandorf und des Betreuungsvereins Schwandorf e.V. Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass durch unvorhergesehene Ereignisse eine rechtsverbindliche Vollmachtserteilung nicht mehr möglich ist. Daher sollte man sich rechtzeitig mit dem Thema befassen und entsprechend vorsorgen.
Wenn jemand nach Eintritt der Volljährigkeit durch Unfall oder Krankheit seine Rechtsgeschäfte nicht mehr führen kann, können diese nicht automatisch von Familienangehörigen (Eltern, Ehegatten, Kindern) weitergeführt werden. Dies ist nur möglich, wenn sie im Besitz einer rechtsgültigen Vorsorgevollmacht sind. Das „Ehegatten-Notvertretungsrecht“ im Gesundheitsbereich soll ab dem 1. Januar 2023 gelten. Danach dürfen sich Ehegatten in Gesundheitsfragen für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich der Partner krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann. Zum jetzigen Zeitpunkt haben Ehegatten ohne Vorsorgevollmacht oder rechtlicher Betreuung keine gegenseitige Vertretungsmacht.
Trotz der geplanten Änderung, welche ausschließlich für den Gesundheitsbereich gilt, bleibt die Vorsorgevollmacht nach wie vor für die Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung unverzichtbar! Eine Vorsorgevollmacht kann nur abgegeben werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung geschäftsfähig ist. Sie kann auch jederzeit widerrufen werden, solange die Geschäftsfähigkeit vorliegt.
Eine Vorsorgevollmacht sollte nur einer absoluten Vertrauensperson erteilt werden, denn im Gegensatz zu einem gesetzlichen Betreuer wird der Bevollmächtigte nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert. Nur in bestimmten Ausnahmefällen benötigt auch der Bevollmächtigte die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Neben der Vorsorgevollmacht ist zusätzlich die Erteilung einer entsprechenden Bankvollmacht an die/den Bevollmächtigte/n zu empfehlen. Zur Vermeidung von Problemen/Verzögerungen ist es daher besser, eine zusätzliche Vollmacht auf den bankeigenen Formularen zu erteilen.
Die Vorsorgevollmacht muss zuhause bei den wichtigen Dokumenten gut aufbewahrt werden. Der Bevollmächtigte muss wissen, wo sie im Bedarfsfall zu finden ist, da der Bevollmächtigte nur mit dem Original der Vollmacht handeln kann. Bei der Betreuungsbehörde ist eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung der Vorsorgevollmacht gegen eine Gebühr von 10 Euro möglich.
Wenn der Vollmachtgeber Immobilien, Handelsgeschäfte etc. besitzt und der Bevollmächtigte hierüber verfügen soll, ohne dass das Bereuungsgericht eingeschaltet werden muss, dann ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht zu empfehlen.
Sollte dennoch eine rechtliche Betreuung erforderlich werden, da keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder erteilt werden kann, wird vom Gericht ein rechtlicher Betreuer bestellt. Die Betreuung kann sowohl beruflich als auch ehrenamtliche geführt werden. Hierfür werden von der Betreuungsstelle dringend fachlich geeignete Personen gesucht, die als ehrenamtliche BetreuerInnen oder BerufsbetreuerInnen Verantwortung für Erwachsene übernehmen möchten. Die freiberufliche Tätigkeit als Berufsbetreuer umfasst die rechtliche Betreuung in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungs-, Heim-oder Behördenangelegenheiten. Die rechtliche Betreuung wird dabei berufsmäßig ausgeübt, wenn keine Bevollmächtigten (siehe Vorsorgevollmacht), ehrenamtliche BetreuerInnen beziehungsweise sonstige geeignete Hilfen zur Verfügung stehen. Neben den Berufsbetreuern werden aber auch dringend sozial engagierte Menschen gesucht, die Interesse haben, ehrenamtlich eine gesetzliche Betreuung zu führen. Die Aufgaben, die einem gesetzlichen Betreuer übertragen werden, werden vom Betreuungsgericht festgelegt. Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 399 Euro im Jahr für Porto und Fahrkosten; die aufgewandte Zeit wird nicht vergütet. Der Betreuungsverein Schwandorf steht ehrenamtlichen Betreuern beratend zur Seite und bietet Fortbildungen und Erfahrungsaustausch an. Berufsbetreuer werden nach entsprechender Eingruppierung ihrer beruflichen Qualifikation und des Betreuungsfalles vergütet.
Sollte Ihr Interesse an der Tätigkeit als rechtlicher BetreuerInnen geweckt sein oder Fragen zum Thema „Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Ehegattenvertretungsrecht“ haben, kann man sich jederzeit telefonisch oder auch persönlich nach telefonischer Voranmeldung kostenlos beim Betreuungsverein Schwandorf bzw. bei der Betreuungsstelle am Landratsamt Schwandorf bei den im Folgenden aufgeführten Ansprechpartnerinnen informieren:
Betreuungsverein Schwandorf e.V., Haydnstr. 2, 92421 Schwandorf, Tel. 09431/5600097:
Rita Sebald, rita.sebald@betreuungsverein-schwandorf.de
Carola Riederer, carola.riederer@betreuungsverein-schwandorf.de
Betreuungsstelle am Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf:
Christine Lehmer, Tel. 09431/471-125, christine.lehmer@lra-sad.de,
Angeline Roth, Tel. 09431/471-277, angeline.roth@lra-sad.de
Gabi Horn, Tel. 09431/471-440, gabriele.horn@lra-sad.de.
Für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird empfohlen, die Vordrucke des Bayerischen Justizministeriums und des Bundesjustizministeriums zu verwenden. Sie sind auch im Internet unter www.justizministerium.de abrufbar. Zudem ist die Broschüre „Vorsorge für Unfall Krankheit Alter“ des Bayerischen Justizministeriums erschienen. Diese ist im Buchhandel erhältlich und enthält Vordrucke für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit ausführlichen Erläuterungen.